Moin,
Ich möchte meinem nach dem Winter neue Kotflügel gönnen.
Jetzt bin ich am überlegen welche ohne Blinker zu nehmen um eine potentiellen Rostherd weniger zu haben und weil es mir eigentlich besser gefällt.
Jetzt stellt sich mir aber die Frage ob ich das so einfach machen kann.
Vorhandene Leuchteinheiten am Fahrzeug müssen ja funktionieren und dürfen nicht deaktiviert verbaut bleiben.
Aber was ist wenn Sie wie in meinem Fall komplett verschwinden?
Wäre das zulässig? Oder ist irgendwo hinterlegt dass der Wagen die beiden Zusatzblinker braucht?
Gruß Marcel
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Aber was ist wenn Sie wie in meinem Fall komplett verschwinden?
Da gilt das Gleiche. Das Fahrzeug ist mit den seitlichen Blinkern abgenommen und jedes Entfernen dieser ist nicht erlaubt.
Bei den Abblendlichtern würdest du vermutlich diese Frage auch nicht stellen oder?gruss
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Dem muss ich leider zustimmen, was ab Werk dran war, darf nachher nicht fehlen.
Alternativ Spiegelblinker nehmen und Du hättest es sauber und legal gelöst. -
Dem muss ich leider zustimmen, was ab Werk dran war, darf nachher nicht fehlen.
So? Dann bitte Butter bei die Fische und die Vorschrift bzw. die Grundlage angeben. Ich behaupte, die Zusatzblinker sind erlaubt, aber nicht vorgeschrieben. Also kann ich sie auch wegmachen.
Gruß Jörg
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Aussage des TÜV Prüfers der mein Auto im Frühling komplett abnimmt ist das Entfernen beim 202 keine Sache.
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Hallo,
also grundsätzlich sollte es ohne gehen, da er ja anfangs so gebaut wurde. Und z.B. der 210 kam erst auch ohne Seitenblinker.
Es könnte höchstens sein, dass die Seitenblinker in der ABE des Typs irgendwann einflossen.
Also ich würde es machen, wenn ich es wollte.
Aber nur wegen des Rostes um den Blinker doch nicht, Marcel, oder?
Wir kapitulieren doch nicht.
Viele Grüße
Stefan -
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_54.php
Zitat§54 Abs. 4
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an mehrspurigen Kraftfahrzeugenpaarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger
am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m
genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern
der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger
an den beiden Längsseiten angebracht sein.ABER:
dann muss man noch StVZO § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen beachten
da heißt es...Zitat§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
....
§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)ist spätestens
1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und
3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist,
auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger anzuwenden.
da die w202 erst nach 92 gebaut wurden, wäre es rein rechtlich gesehen, Pflicht die Dinger zu montieren
frag mich grad nur wieso es noch w202 gibt die ab Werk KEINE montiert hatten!MfG Nico
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Das ist wohl genau der selbe Grund, wie jener, dass manche Autos (wie viele Volvos) mit Seitenmakierungsleuchten rumfahren dürfen und andere nicht: die technische Abnahme des Fahrzeugtyps vor der Markteinführung. Wie in meiner Signatur zu sehen hat mein 1995er w202 keine an den Kotflügeln angebrachten Blinker.
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§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)
Zitat§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
5.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern – ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.Es geht um Fahrzeuge über 3,5t, da fallen PKW nicht rein. Eine Anwendung nach §72 sollte da keine Auswirkungen haben.
MfG
EDIT:
Fabi: Warum sollen die Volvos das auch nicht. Man darf welche haben auch wenn sie nicht vorgeschrieben sind. Allerdings müssen Sie dann den gesetzlichen Vorgaben entscprechen.
MfG
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Ich habe kein Problem damit, finde es sogar sehr ansehnlich Mir gehts nur um die Fahrzeugtyp-speziefische Abnahme und habe dies als Beispiel genommen. Hatte jetzt keinerlei Anzeichen von Vorurteilen, evtl. etwas neid
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