Lenkradschloss defekt, TÜV-relevant?

  • Zitat

    Warum sollte es den Tüv interessieren, ob die Karre geklaut wird? Die prüfen ja auch nicht die Alarmanlage oder Wegfahrsperre.


    1- Lenkradschloss vorgeschrieben - muss funktionieren
    2- Diebstahlschutz - evtl. Gebrauch des Fzg. von Unbefugten/Kindern - Unfall - Schädigung anderer - Verkehrssicherheit
    3- Haftungsausschluß bei Diebstahl
    4- Mitverschulden des Halters


    usw.


    Zitat

    Das ein Lenkradschloß nicht bei allen Fahrzeugen vorhanden ist wäre mir neu!


    Pkw und Lkw, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen bis 3,5 t müssen dies haben. Außerdem Pkw noch zusätzlich eine Wegfahrsperre. So sagt es die StVZO i.V. mit der ECE-R 18. Die ECE-Rs habe ich grad nicht zur Hand, kann Dir also nicht sagen, ab welchem Baujahr das Lenkradschloss vorhanden sein muss. Beim W202 ist dies aber in jedem Fall so....




    Gruß


    Thommy

  • Demnach müsste der Prüfer auch sämtliche Schlösser, Fensterheber und Schiebedach incl. Sicherheitsabschaltung, alle Sensoren der Alarmanlage und und und kontrollieren. Dann würde eine Hauptuntersuchung vielleicht 500 bis 1000 Euro kosten und mindestens einen ganzen Tag dauern...
    In der Praxix interessieren den Prüfer nicht mal irgendwelche Warnleuchten im KI. Sogar ein defektes ABS wird da nicht bemängelt. Lampenprüfung, Fahrwerkskomponenten und tragende Karosserieteile ok, AU Werte im Rahmen, der nächste bitte...

  • popey24


    Also in der Werkstatt wo ich gearbeitet habe, war Mittwochs Tüv Tag. Jede Woche kam auch Quasi ein anderer Prüfer dran. Bei den Fahrzeugen wo z.B. die Airbag, ABS Leuchte usw geleuchtet hat, hieß es Druchgefallen! Also wird auf soetwas geachtet!


  • Pkw und Lkw, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen bis 3,5 t müssen dies haben. Außerdem Pkw noch zusätzlich eine Wegfahrsperre. So sagt es die StVZO i.V. mit der ECE-R 18. Die ECE-Rs habe ich grad nicht zur Hand, kann Dir also nicht sagen, ab welchem Baujahr das Lenkradschloss vorhanden sein muss. Beim W202 ist dies aber in jedem Fall so....


    Gruß


    Thommy

    Das mit der Wegfahrsperre muss aber für neuere Fahrzeuge gelten, mein Renault 19 Bj 1994 hatte serienmäßig keine (daher war auch bei TK ein Zuschlag zu zahlen).

    • Offizieller Beitrag

    Fakt ist, daß gem. §38a StVZO ein Lenkradschloss vorhanden und funktionsfähig sein muß (...)


    Um spitzfindig zu sein: Fakt ist, daß gem. §38a StVZO eine "Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung" vorhanden sein muß. Das muß kein Lenkradschloß sein.


    Für unsere W202 ist sicherlich das serienmäßige Lenkradschloss die erste Wahl, aber...:


    Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung nach EU-Richtlinie 95/56/EG umd 93/33/EWG:


    ein System zur Sicherung gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder die Nutzung einer anderen Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer Einrichtung zur


    * Blockierung der Lenkanlage,
    * Blockierung der Kraftübertragung oder
    * Blockierung des Gangschalthebels


    ...
    Eine auf die Kraftübertragung wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung muß das Drehen der Antriebsräder des Fahrzeugs verhindern. In der Verriegelungsstellung muß die Sicherheitseinrichtung des Typs 4 bei dem höchsten Drehmoment des Antriebsmotors die Drehung des angetriebenen Rades verhindern.


    (Quelle: http://www.priuswiki.de/wiki/Lenkradschloss)


    Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung war rückwirkend ab etwa 1962 Pflicht (Nachrüstpflicht) wenn ich mich recht erinnere. Die Wegfahrsperre ist meines Wissens ab 1998 gesetzlich vorgeschrieben (wurde aber häufig schon früher eingesetzt - ich erinnere mich, daß ich für den W202 einen Nachlaß bei der Versicherung erhielt, weil dieser schon mit einer "anerkannten WFS" ausgerüstet war).


    Gruß Jörg

  • Zitat

    Um spitzfindig zu sein: Fakt ist, daß gem. §38a StVZO eine "Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung" vorhanden sein muß. Das muß kein Lenkradschloß sein.


    §38a StVZO i.V. ECE-R18 - dort steht "Lenkradschloß". Und dann ist noch zusätzlich von einer WFS die Rede und ab 1996 konnte Fahrzeugen die Zulassung verweigert werden, die nicht über eine WFS verfügten. Da liegst Du mit 1998 gar nicht so schlecht....




    Gruß


    Thommy

  • Ein Lenkradschloss ist ziemlich sicher nicht Pflicht gewesen, da zB die erste Smart-Generation (bei der 2. bin ich mir nciht sicher) keines hat.
    Beim Smart wurde der Ganghebel blockiert.


    Es ist aber völlig richtig das eine derartige Sicherung funktionstüchig sein muss.
    Bei Oldtimern die kein Lenkradschloss haben verlangt der TÜV für gewöhnlich die Mitführung so eines externen Lenkradschlosses.


    Das Lenkradschloss wird aber sicherlich eine Failsafe Funktion haben, also nicht einfach so einrasten bei einem Defekt.
    Sowas kann ja ganz simpel über eine Feder geregelt sein die ein einrasten ohne das der Stellmotor dies will verhindert.


    In der Praxis gibt es aber auch TÜV-Prüfer die das Lenkradschloss kontrollieren, sind aber wenige.

  • Hallo Thommy,
    ich sehe es auch so, das das Lenkradschloss beim TÜV relevant ist, aber ich muss Dir widersprechen, dass in § 38a StVZO von "Lenkradschloss" die Rede ist.
    Dort wird lediglich von "Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung" gesprochen. Und in der ECE-R 18 wird auch nicht von Lenkradschloss gesprochen. Text ist >>hier>> .
    Außerdem haben selbst moderne Autos nicht immer ein Lenkradschloss. Unser Saab z.B. hat keines, da ist das Zündschloss in der Mittelkonsole.
    Das Schloss sperrt den Wählhebel (und bei Schaltern, vermutlich den, ich meine, man bekommt den Schlüssel dann nur raus, wenn R eingelegt ist).
    Viele Grüße
    Stefan

    Einmal editiert, zuletzt von Stefan M. ()