Fahrzeug mit gedrehtem Tacho kaufen. Wo könnte es Probleme geben?

  • Hallo Leute,


    ich will mir mit ein par Leuten einen alten Wagen holen, für den Winter als Lastenesel / Winterhure. Wir haben uns heut einen 1992er BMW 520i E34 Touring angeschaut. 800€, Rost ohne Ende, aber läuft gut, zieht sauber durch, lenkt sauber und schaltet noch okay. Tüv bis nächstes Jahr April, also perfekt für unsere Zwecke. Das Problem: Der Wagen hat auf dem Tacho 109 000 km stehen. Der Innenraum sieht nach 309 000 km aus, von außen spricht er die selbe Sprache. Ob er nun 309 000 oder 109 000 km runter hat, ist uns auch egal, wichtig ist eben nur der Tüv (welcher 2012 bei KM Stand 97 000 gemacht wurde). Könnte es beim Anmelden Probleme geben? Oder mit der Rennleitung? Also beweisen kann man den KM Stand nicht, ob das nun positiv ist oder nicht, sei mal dahin gestellt. Ansonsten gefällt uns der Wagen, fährt eben noch halbwegs gut für sein Geld, hat schon ZV mit Fernbedienung, beheizte Außenspiegel und Waschdüsen, Relativ gutes Licht, Entfall Dachreeling, ABS, Lederlenkrad, Shadow Line, el. Fensterheber vorn, Nebler, Kima, Innenlichtpaket und Außentemperaturanzeige sowie Sommer und Winterräder.


    Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Den Kilometerstand interessiert keinen, außer einem geprellten Käufer.


    Wenn der Wagen gut ist, dann kaufen. Und mach' dann aus Jux mal eine Recherche bei den Vorbesitzern.


    Gruß Jörg

  • Wen bitte, sollte es interessieren, was auf'm Tacho steht?


    Letztendlich geht der Tachostand nur den Besitzer was an.
    Du darfst auf an Deinem Tacho drehen, was immer Du willst. Du kannst Dir nen Neuwagen auf'n Hof stellen und Den Tacho auf 200tkm stellen - ist Dein Bier - geht niemanden was an.
    Der Tachostand gewinnt erst beim Verkauf an Bedeutung, wenn Du den zukünftigen Besitzer verschweigst, wie der auf dem Zahler stehende Wert zustande kam.


    Bei der eventuellen Winterschleuder glaube ich aber eher an einen Austauschtacho, als einen Tachodreher.... :rolleyes:


    Wenn der BMW eueren Vorstellungen entspricht - kaufen... - aber ne' rostige Möhre für 800,-€ mit nem halben Jahr Rest-TÜV ist schon verdammt teuer. So selten und begehrt ist der E34 nun auch nicht. Die Hälfte wäre ein guter Preis. Oder siehst Du da eventuell Potential zur Teileverwertung.
    Vergiss aber Motor und Getriebe - des Geraffel gibt's zuhauf... 8o


    Gruß


    Jürgen

    250T Turbodiesel, Kl. Mopf 10/96 und 01/97

  • Alles klar, dann bin ich beruhigt :thumbup:


    Wir gucken uns morgen noch 1-2 Fahrzeuge an und dann schauen wir mal. Ich denke mal, wenn er den Winter überlebt, verkaufen wir den Wagen auch weiter für etwas Kleingeld. In der Preisklasse ist es gar nicht so einfach, ein Auto zu kaufen. Viele 'gute' sind innerhalb weniger Stunden weg, andere gehen nur an den Export oder die Verkäufer sagen schon beim ersten anschauen: Nimm ihn jetzt für das Geld oder geh wieder :crazy:

  • Du darfst auf an Deinem Tacho drehen, was immer Du willst. Du kannst Dir nen Neuwagen auf'n Hof stellen und Den Tacho auf 200tkm stellen - ist Dein Bier - geht niemanden was an.


    Das ist so seit einigen Jahren nicht mehr richtig. Darum wurde der § 22b StVG ins Leben gerufen, um Tachomanipulationen von vornherein unter Strafe zu stellen, unabhängig vom Verkauf. Aber: da muss ja erstmal jemand ne Nase dran bekommen ;)


    § 22b
    Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1.
    die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass
    er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
    2.
    die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug
    ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
    3.
    eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung
    einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
    (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
    Strafgesetzbuches ist anzuwenden.