Owi mit Verwarungsgeld wegen beeinträchtigte sicht.

  • 7.4.6 Tateinheit im Bußgeldbereich (vergl. Nr. 6)
    (§ 3 Abs. 5 BKatV)
    Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkataloges verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen
    Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.


    Ich denke, dass sie das gemacht haben, Jörg.
    Viele Grüße
    Stefan

  • Dieser kann angemessen erhöht werden


    Ja stimmt Stefan, ich erinnere mich :rolleyes:
    Der Gurt stand als Begründung :D


    Edit : Ich hatte vorher keine Punkte und habe auch jetzt keinen (mehr) Doc ;)

  • Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkataloges verwirklicht


    Der Punkt dabei ist, dass das durch eine Handlung geschehen muss.
    Wo liegt bei nicht anschnallen und einem vergessenen Fahrzeugschein eine Handlung vor?
    Sicher nicht.


    Da steht es der Polizei nach dem Ermessen zu ob man verwarnt wird oder nicht. Wie oft passieren kleine Parkunfälle. Es wäre sehr ungerecht die Leute dann auch noch abzukassieren.


    Die Praxis finde ich sehr gut. Augenmaß und nicht nur der Wille abzukassieren ist sehr lobenswert. Ist aber nicht überall so praktiziert ;).


    @ Doc
    Zu deinem 2km Beispiel:
    Fährt man die ganze Zeit so schnell, dann ist es nur eine Handlung, sprich tateinheitlich (nur eine Strafe), bremst man zwischendurch runter, dann ist es tatmehrheitlich, einfach weil man zwei Handlungen ausgeführt hat.
    Letzteres lässt sich meist nicht beweisen und deshalb fasst man es meist zu einem Verstoß in einem solche Fall zusammen.


    gruss

  • Wo liegt bei nicht anschnallen und einem vergessenen Fahrzeugschein eine Handlung vor?


    Die Handlung ist das Führen des Fahrzeuges. Wenn Du zu Hause in Deiner Karre in der Garage sitzst ist es schnurzt ob Du angeschnallt bist und den Fahrzeugschein dabei hast.

  • Die Handlung ist das Führen des Fahrzeuges. Wenn Du zu Hause in Deiner Karre in der Garage sitzst ist es schnurzt ob Du angeschnallt bist und den Fahrzeugschein dabei hast.


    Ja ja, das sagt der Anwalt und wenn der Richter das leider anders sieht, dann bin ich der Mops, der als Klient "leider" falsche Forderungen hatte. Der arme Anwalt konnte ja nichts dafür, dass ich solch komische Vorstellungen hatte und ich davon ausgegangen bin, dass mit Start des Motors alles in Zukunft eine Handlung ist.
    Rechnung folgt.


    Wie verhällt sich das ganze bei einer Messung durch einen Videowagen der Polizei? Hier kann dann sehr wohl zwischen Tateinheit und -mehrheit unterschieden werden.


    Die Videopolizei ist angehalten nach einem Verstoß diesen direkt zu ahnden. Tut sie das nicht, muss sie gute Gründe vorbrinegn. Sprich die darf sich nicht einfach so über 40km verfolgen und nur drauf warten, dass du Verstoß Nummer xy begehst.


    Mit beeinträchtigter Sicht ist sicherlich gemeint, dass dem Ordnungsamt die Sicht auf den Fahrer beeinträchtigt war.


    Das trifft meiner Meinung nach den Punkt in dem Fall.
    Wer nicht gesehen wird, kann auch nichts sehen.


    gruss

    • Offizieller Beitrag

    Nunja, 40km sind ja klar. :rolleyes:
    Trotzdem sieht das in der Realität etwas anders aus. Wie gesagt, ich hatte mal 17 Punkte vor einigen Jahren. :S
    Ich erinnere mich an eine Situation in der man versucht hat mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung und einen Abstandverstoß anzuhängen.
    Hier hatte ich allerdings Glück das letzteres in einem Tunnel war. Hätte man es auswerten können, dann hätte man es auch addiert.
    Zumindest hat der Polizist es so gesagt...das er zusehen wird, das er es auswerten kann und das es ebent dann auch DAZU kommt.

  • Ja ja, das sagt der Anwalt und wenn der Richter das leider anders sieht, dann bin ich der Mops, der als Klient "leider" falsche Forderungen hatte.


    Dann fordere Du mal schön in einem Bußgeldverfahren. Viel Erfolg.
    Du bist und bleibst ein Troll, der einfach immer gegen andere schreibt. Aus Prinzip. Momentan trifft es eben mich.
    Reine Polemik von Dir ohne Substanz.