Meines Wissens gilt bei Privatverkauf § 447 BGB, heißt der Käufer trägt das Risiko nachdem es in die Hände des Versandunternehmens gelangt ist.
Dieser Paragraph regelt schlicht und einfach aber nur den Verlust der Ware.
Wenn er es also z.B. unversichert per Päckchen versendet hätte und das wäre auf dem Weg verloren gegangen, dann hätte ausgereicht, dass er mittels der Quittung nachweisen kann, dass er es aufgegeben hat.
In dem Fall aber gibt es am Ende nur zwei Möglichkeiten:
1.: Er hat es unzureichend verpackt. Dann ist er für den Schaden verantwortlich
2.: Hermes hat das Paket nicht entsprechend transportiert. Dann ist Hermes für den Schaden verantwortlich
Der Käufer aber ist zu keinem Zeitpunkt in der Verantwortung.
gruss