Hey,
Genau.........
Grüsse Matthias
Hey,
Genau.........
Grüsse Matthias
Alles anzeigenHey,
Du weisst aber schon, das diese Steuergeräte deine Betriebserlaubnis erlöschen lassen,
da sie kein Abgasgutachten haben.
Du wirst dieses auch nicht eingetragen bekommen.
Grüsse Matthias
Ja/Nein so viel wie ich weiss gilt es nur für Lamdasonde und Map gesteuerte Boxen da dadurch die Betriebserlaubniss erlischt alle anderen sollen ohne prob durch kommen.
Hey,
Kein Abgasgutachten, keine ABE.
Grüsse Matthias
Ich glaube da muss man noch ein bisschen warten, bis es die Steuergeräte mit ABE gibt... schade eigentlich
Hey,
Es soll ja schon 1-2 Geräte auf dem Markt geben, diesen kosten aber gleich um die 400 €.
Grüsse Matthias
Hm das wusste ich noch garnicht, das ist allerdings auch ein stolzer preis...
Hier mal en auszug vom TÜV
Zusatz-Steuergeräte für E85-Kraftstoff sind genehmigungspflichtig
Bedingt durch ständig steigende Benzin- und Dieselpreise besteht eine verstärkte Nachfrage nach alternativen Kraftstoffen, wie z.B. E85.
E85-Kraftstoff besteht zu 85 % aus (Bio)ethanol und 15% aus Benzin und ist in Deutschland bis 2015 von der Mineralölsteuer befreit.
Bioethanol wird aus regenerativer Biomasse hergestellt, z.B. aus Zuckerrüben, Kartoffeln oder Getreide, in Brasilien aus Zuckerrohr und in Schweden aus Holzabfällen.
E85 hat eine höhere Oktanzahl als Benzin, allerdings ist der Energiegehalt um etwa ein Drittel geringer.
Daher wird zum Betrieb mit E85 ein besonderes Zusatz-Steuergerät benötigt.
Der Einbau eines E85-Zusatz-Steuergerätes ist nur zulässig, sofern dafür eine EG-Systemgenehmigung,
eine ABE oder ein Teilegutachten vorhanden ist und die dort
genannten Auflagen und Beschränkungen
– z.B. eine Änderungsbegutachtung – eingehalten werden.
Liegt keines dieser Prüfzeugnisse vor, erlischt die Betriebserlaubnis
des Fahrzeugs.
Eine positive Einzelbegutachtung gemäß § 21 StVZO i.V.m. § 19 (2) StVZO ohne Prüfzeugnis ist möglich wenn:
1. für das E85-Zusatz-Steuergerät eine positive EMV-Prüfung bzw. eine EG-Systemgenehmigung vorliegt.
2. für das Fahrzeug ein positives Abgasgutachten vorhanden ist, aus dem hervorgeht, dass
o sich das Abgasverhalten durch die Umrüstung nicht verschlechtert und
o bei OBD-Fahrzeugen beim Betrieb mit dem E85-Zusatz-Steuergerät alle
erforderlichen OBD-Funktionen erhalten bleiben oder die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für eine eingeschränkte OBD-Funktion vom
TÜV-Sachverständigen aufgrund anderer gleichwertiger technischer Lösungen befürwortet werden darf.
3. für das Fahrzeug ein Motorleistungsnachweis mit E85-Kraftstoff vorliegt. Sofern sich die Motorleistung um mehr als 5% ändert, sind Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit und Geräuschwerte neu festzulegen.
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