Probezeitverlängerung ja oder nein??

  • Edit : Jörg,der noch nie Probezeit hatte :P
    Sowas gabs in der guten alten D-Mark-Zeit nicht 8)

    Ich bezweifele nicht das DU keine Probezeit hattest, das geht aber nur wenn Du den Führerschein 1b vor dem 01.11.86 gemacht hast! Denn ab diesem Datum gab es schon die Probezeit, siehe auch folgenden Netzfund dazu: http://www.123recht.net/article.asp?a=324&ccheck=1.


    Und ich weiß auch persönlich wovon ich rede, ich bin nur 1 1/2 Monate älter als Du. Und 1986 war sicherlich noch die gute harte D-Mark unsere Währung!

  • Ich bezweifele nicht das DU keine Probezeit hattest, das geht aber nur wenn Du den Führerschein 1b vor dem 01.11.86 gemacht hast!


    Richtig :thumbup:
    Ab wann durfte man 1b haben ?
    Richtig, ab 16 :thumbup:
    Ich werde morgen 40 :rolleyes:
    Hatte 1b zum 16. Geburtstag :rolleyes:
    Richtig,keine Probezeit :thumbup:
    Die Autoversicherung war später auch billiger.
    Warum ?
    Richtig,weil die schadenfreien 1b Jahre angerechnet wurden :thumbup:


    Edit : Was wolltest du mir jetzt genau zum Thema Probezeit sagen,
    außer das es die D-Mark noch länger gab und du 1,5 Monate älter bist als ich ?(

  • Falls das Strafverfahren eingestellt wird, beginnt mit dem Datum auf dem zugestellten Bescheid das Bußgeldverfahren. In diesem Fall läut das Bußgeldverfahren 6 Monate. Danach ist es verjährt. Ohne vorgestelltem Strafverfahren verjähren Bußgeldverfahren nach 3 Monaten. Jedoch gilt seit dem 01.01.2010 ein neues Gesetz, durch das Bußgelder nicht mehr verjähren können. Erst in Fällen mit besonderer härte kann man einen Antrag darauf stellen, das dass Bußgeldverfahren als verjährt angesehen werden muss, z.B. wenn man erst nach 1 Jahr den Bescheid zugestellt bekommt. Jedoch gilt dieses Gesetz auch erst bei Taten ab diesem Datum, du fällst also nicht unter dieses neue Gesetz.


    Kurzum: Bei dir dürfte das ganze nun verjährt sein.

    Hm, also dass kann ich ned so recht glauben :D


    Die Vermischung Straftat/Ordnungswidrigkeit macht mich ganz kirre. In der Regel ist es so, dass beim Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit das ganze mit ner Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft geht. Wenn die STA jetzt der Meinung ist, dass die Straftat warum auch immer keine ist oder ned verfolgt wird - dann gibt sie das Ganze an die zuständige Bußgeldstelle ab.


    Und nun zur Verjährung - ein neues Gesetz ist mir nicht bekannt. Kannst Du das bitte mal posten ?(


    Ansonsten ist betreffend Ordnunswidrigkeiten hier alles geregelt:


    http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__31.html


    Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind es teilwweise jedoch 3 Monate:


    http://bundesrecht.juris.de/stvg/__26.html


    Allderdings wird die Verfolgungsverjährung durch eine Anhörung/Vernehmung oder wie auch immer unterbrochen:


    http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__33.html


    Daher verstehe ich nicht, was Du hier mit "verjährt" meinst.


    Außerdem sind Anordnungen zwecks Aufbauseminar keine Strafen im Sinne des § 24 StVG. Da geht es rein rechtlich um Verwaltungsrecht. Also nix mit Verjährung nach dem OWiG.