Mischbereifung Winter / Sommer

  • Moin Nico

    Zitat

    deine Frage erübrigt sich doch schon aufgrund der EG Richtlinie, ausser der andere Reifen ist auf der Achse der gleiche
    ansonsten springt doch die EG Richtlinie wieder ein, das man mit Mischbereifung nicht fahren darf
    - außer auf direktem Wege in die Werkstatt (wie mit einem Notrad)


    nein, diese Frage erübrigt sich nicht, weil DAS eben in der Richtlinie keineswegs geregelt ist.
    Denn es ist wohl unbestritten, daß im Falle einer Panne eine Ausnahme von der Richtlinie für Not- oder Ersatzbereifung möglich und erlaubt ist. Denn sonst müßten Noträder generell verboten sein.
    Nun stellt sich die Frage, WIE LANGE gilt diese Ausnahme von der Richtlinie, wie lange darf ich damit fahren?
    DU sagt "auf direktem Wege in die Werkstatt", aber genau das ist allein DEINE Interpretation, die Du uns bisher nicht belegen konntest und was auch die Richtlinie nicht hergibt.
    Das ist hier nicht das, was gewollt ist, die Richtlinie ist dazu gedacht, den Normalfall der Bereifung im täglichen Gebrauch zu regeln, sie ist aber nicht in der Lage, ebenfalls die Ausnahmesituation einer Panne abzudecken.
    Das bedeutete ja z.B. auch, daß wenn ein passender Reifen in der nächsten Werkstatt grad nicht lagernd ist, ich das Auto dort stehen lassen müßte, bis der Reifen geliefert werden kann. Im Falle einer längeren Fahrt müßte ich also sogar die Reise abbrechen.


    Daß es höchst sinnvoll ist, den "falschen" Reifen möglichst schnell wieder auszutauschen, bleibt davon natürlich unbenommen, aber man sollte es auch nicht übertreiben mit der Päpstlichkeit. ;)


    Gruß
    Stefan

    09/97er C280 Sport Aut., Aquamarinblau mit Leder grau, Originalzustand
    und
    07/84er 280 SL R107, Petrolmetallic mit Leder cremebeige, Originalzustand

  • Gilt sicherlich das gleiche, wie bei neuer Rad-Reifenkombi und Tüv-Abnahme...
    Da heißt es, muss unmittelbar der Prüfstelle vorgeführt werden. Wenn was passiert, ist es dann immer Auslegungssache bzw. es liegt im Ermessensspielraum des Richters.
    Ich würde also nicht noch eine größere Fahrt mit so ner Kombi antreten, denn das ist sicher so nicht vorgesehen. Allerdings kann im Ernstfall keiner nachweisen, wie lange du so rumgefahren bist. Kannst ja immer noch behaupten, du hattest 5 km vorher nen Platten. Allerdings sollte man dann den Platten immer mitführen :D


    Also für mich erübrigt sich so eine Frage auch. Da gibt es für mich keinen Diskussionsbedarf...


    Gruß,
    Stephan

  • Und um meine bescheidene Meinung mal beizusteuern:


    Es gibt nicht umsonst einen Beruf, der im Volksmund "Rechtsverdreher" genannt wird.
    Vieles, was irgendwo "Schwarz auf Weiß" steht, ist interpretierbar. Und eine 100%ige Sicherheit für eine
    wörtliche und eindeutige Übereinstimmung des Geschriebenen mit der Realität gibt es in den seltensten Fällen.


    Wenn dem nicht so wäre, bräuchten wir keine "Rechtsverdreher", sondern könnten uns alles selbst zusammenlesen.


    P.S. Mein Reserverad mit DOT 116 nehm ich auch nicht mehr :P