ZitatChristian schrieb am 13.04.2007 15:30 Uhr:
Bei "extremeren" Rad- Reifenkombinationen kann der Sachverständige durchaus auf die Herstellerbindung bestehen. Liegt aber im Ermessen des Prüfers.
Grüsse,
Chris
du meinst nicht den Sachverständigen, das wurde per Gesetz geregelt das es keine Reifenbindung mehr gibt,
und daran hat sich ein Prüfer zu halten, außer....
es steht explizit im TG drin, das bei unterschiedlichen Reifenkombinationen wg. ABS-Tauglichkeit
nur 1 Reifenfabrikat rundum verwendet werden darf
trotzdem kann dir kein Reifen vorgeschrieben werden, aus dem einfachen Grund
jeder Reifen den es heut zu kaufen gibt, ist morgen schon Auslaufmodell und übermorgen nicht mehr lieferbar
siehe TOYO Proxes T1S der durch den TOYO Proxes T1R abgelöst wurde
d.h. im Klartext...
eine Abnahme könnte dann so aussehen:
Achse1: 215/45ZR17 auf Felge XY 9J17ET26 nur in Verb. mit Achse 2: 235/40ZR17 Felge XYZ 10J17ET19, nur zulässig mit einheitlichem Reifenhersteller und Profil auf beiden Achsen, Mischbereifung nicht zulässig
MfG Nico