Muß man die AU-Bescheinigung immer im Wagen mitführen?

  • Hi,
    hab mal irgendwo gehört, daß ich neben Fahrzeugschein und Führerschein auch meine AU-Bescheinigung mitführen muß. Stimmt das oder kann ich die gtrost zuhause lassen?

    aktuell: C 250 TD - Bj. 1997 (MOPF) - ehemals: C 250 D - Bj. 1993 (VorMOPF)

  • Die AU-Bescheinigung muss im Wagen beigeführt werden. (Die Plakette vorne, ist alleine nicht ausreichend)


    Grüsse,
    Chris

  • Dann hat das doch gestimmt. Wusste keiner in meinem Bekanntenkreis so recht.


    Reicht da auch eine Kopie oder muß es das Original sein? Vom Fahrzeugschein wird ja auch keine Kopie reichen, oder?

    aktuell: C 250 TD - Bj. 1997 (MOPF) - ehemals: C 250 D - Bj. 1993 (VorMOPF)

    Einmal editiert, zuletzt von Bib ()

  • Zitat

    Bib schrieb am 21.04.2006 11:17 Uhr:
    Reicht da auch eine Kopie oder muß es das Original sein? Vom Fahrzeugschein wird ja auch keine Kopie reichen, oder?

    Es reichen "normalerweise" bei beiden Unterlagen Kopien.


    Bei Mietwägen sind meistens auch nur Fotokopien vom Fahrzeugschein im Wagen.


    Grüsse,
    Chris

  • Genau an dem Wortchen "normalerweise" liegts... Hab keinen Bock, daß ich Strafe zahlen darf, wenn ich aufgehalten werde.


    Ist ja kein Stress. Die beiden Papiere in eine Klarsichtfolie und ab ins Handschuhfach damit...

    aktuell: C 250 TD - Bj. 1997 (MOPF) - ehemals: C 250 D - Bj. 1993 (VorMOPF)

  • Zitat

    Bib schrieb am 21.04.2006 11:38 Uhr:
    Ist ja kein Stress. Die beiden Papiere in eine Klarsichtfolie und ab ins Handschuhfach damit...

    Dann ist ja alles geklärt...

  • Also davon erfahre ich heute zum ersten Mal, dass man die AU-Bescheinigung mit sich führen muss.


    Kennt denn auch jemand die Begründung dafür? Was nützt die Bescheinigung denn? Sowohl auf der vorderen Plakette als auch im Fahrzeugschein selbst ist zu sehen, wann das Fahrzeug zur nächsten Untersuchung muss; gleichzeitig dienen sowohl Plakette als auch Fahrzeugschein als Nachweis für eine Untersuchung, bei der das Fahrzeug für "sauber" befunden wurde.


    Demnach müsste man ja auch die TÜV-Bescheinigung mit sich führen, da hier genau der gleiche Fall vorliegt...

  • Zitat

    Benny Bit schrieb am 21.04.2006 13:13 Uhr:


    Demnach müsste man ja auch die TÜV-Bescheinigung mit sich führen, da hier genau der gleiche Fall vorliegt...


    Nicht ganz, dafür gibt es einen Stempel im KFZ-Schein.

  • Ok, habe dazu etwas recherchiert und herausgefunden, dass für die AU und für den TÜV-Bericht zwei Paragraphen in der StVo zu finden sind:


    AU = § 47a Abs. 4 StVZO:
    "Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie ... auf Verlangen zuständigen Personen ... auszuhändigen."


    TÜV = § 29 Abs. 10 StVZO
    § 29 Abs. 10 StVZO: "Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren...."


    Diese Auszüge habe ich in einem anderen Forum gefunden, in dem heftigst um die Auslegung dieser Textpassagen gestritten wurde. Die Einen behaupten, dass die Formulierungen eine Mitnahmepflicht bedeuten, die Anderen meinen das Gegenteil.
    Leider fehlt hierbei die Definition, ob die Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt vorgezeigt werden können.


    Ich für meinen Teil verstehe es so, dass es zwar eine Vorzeige-, jedoch keine Mitnahmepflicht gibt. Jeder Beamte, der mir ein Bußgeld auferlegen möchte, sofern ich diese Unterlagen bei einer Verkehrskontrolle o.ä. nicht vorzeigen kann, wird dies nicht ohne Angabe seiner Dienstnummer machen.


    Angeblich gibt es diese Regelung aus "Sicherheitsgründen" (denke an Fälschung).


    Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann AU- und TÜV-Bescheinigung ja mitführen.