Hallo!
Es gibt hier ja einige aus der Schweiz die sich sicher auch damit auskennen was legal an Umbauten zu machen ist oder nicht. Ich beabsichtige mittelfristig meine Bremsanlage von aktuell 288 mm vorn und 278 mm hinten, auf die vom C 240 umzubauen, der 300 mm vorn und 290 mm hinten hat. Dazu habe ich mich bereits an das Strassenverkehrsamt in Zürich gewand und folgende Antwort bekommen.
ZitatAlles anzeigenGuten Tag
Grundsätzlich ist der Einbau eintragbar, beiliegend sende ich Ihnen einen Auszug betreffend Aenderungen an Bremsanlage, wo Sie die nötigen Informationen entnehmen können.
Mit freundlichen Grüssen
Peter Stein
Dazu gab es noch ein PDF.
ZitatAlles anzeigenRL 2a Abändern und Umbauen von Motorwagen [§]
4.1 Bremsanlage [§]
4.1.1 Allgemeines [§]
Grundsätzlich ist jede Änderung der Bremsanlage melde- und prüfpflichtig. Die
Originaldaten sind vom Fahrzeughalter beizubringen.
Art. 103 und Anhang 7
VTS
Die Bremsanlage muss
entweder vollständig den
Bestimmungen der VTS
oder der BAV (wo noch
zulässig) entsprechen.
Eine Mischung der
Bestimmungen ist
unzulässig.
_________________________________________________
4.1.3 Bremsscheiben [§]
4.1.3.1 Allgemeines [§]
Ersatzbremsscheiben müssen die gleiche Bauart (einteilig/mehrteilig) wie die
Originalbremsscheibe aufweisen und aus dem gleichen Werkstoff bestehen.
Ansonsten ist eine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der Nachweis
über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle
erforderlich.
Eintrag in
Fahrzeugausweis
gemäss asa-Richtl. Nr. 6
Muster einer
Eignungserklärung für
Bremsscheiben siehe
Anhang 2 dieser
Richtlinien.
(asa-KT)
__________________________________________
4.1.3.3 Umrüsten von Bremsscheiben [§]
Das Umrüsten von massiven oder innenbelüfteten Bremsscheiben auf Scheiben mit
gelochten und/oder gerillten Negativanteilen ist zulässig, sofern nachstehende
Abmessungen der Negativanteile eingehalten werden:
Gelocht geschlitzt / gerillt
Lochdurchmesser < 5 mm Breite < 3 mm
Länge < 70 mm
Rillentiefe < 3 mm
maximale Anzahl Löcher = 20 maximale Anzahl = 10 pro Fläche
Weiter müssen Durchmesser und Dicke der Austauschscheibe mindestens der
Originalscheibe im Neuzustand entsprechen. Eine Eignungserklärung des
Bauteile-Herstellers ist erforderlich.
Kann keine Eignungserklärung des Bauteileherstellers vorgelegt werden, oder sind
die in der Tabelle festgesetzten Bedingungen überschritten, ist eine
Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der Nachweis über die Betriebs- und
Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle erforderlich.
Das nachträgliche Schlitzen, Lochen oder Rillen von bestehenden Bremsscheiben ist
unzulässig.
Muster einer
Eignungserklärung für
Bremsscheiben siehe
Anhang 2 dieser
Richtlinien.
Wenn ich das also richtig verstanden habe ist ein Umbau einer Originalen Bremsanlage mögich. Da die Bremsscheiben des C 240 die gleiche Bauart haben wie die des C 180 K und aus dem gleichen Werkstoff bestehen. Ergo wird keine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers und / oder der Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle benötigt.
Alles andere trifft ja auch nicht zu. Denn die Bremse entspricht ja technisch ( Bremszange + Kolbenzahl) der bereits der Verbauten Anlage, mit technisch ist die Bauart der Bremszange gemeint. Da der Durchmesser der neuen Bremse mindestens der alten orgininalen entspricht, defacto ja größer ist, gibt es da auch keinen Angriffspunkt.
Habe ich da vielleicht was überlesen oder gibt es vielleicht noch eine Feinheit die die Sache kompliziert oder gar unmöglich macht? Ich will den Umbau in jedem Fall eintragen lassen, wenn das nicht geht, lasse ich es! Rein mechanisch gesehen ist der Umbau kein großer Akt, von daher wäre es schon fein wenn meine Schlussfolgerungen richtig sind und ich die umrüsten kann. Mir geht es vor allem um eine Fadingfreiere Bremse.