Chromlackierung

  • Bei Motorrädern ist es zum Beipspiel so, daß polierte Rahmen begutachtet und eingetragen werden müssen. Hängt aber nicht mit der Blendgefahr zusammen, sondern damit, daß beim Polieren Material abgenommen wird und darunter die Festigkeit leiden kann.

  • Wenn man manche Scheibenfolie ansieht, dann muss man sich wundern wie die eine Zulassung bekommen. Die blenden genauso wie wenn der Lack aus Chrom wäre. Weiss es auch nicht, nur nerven mich manche Genossen auf den Strassen, wo die Sonne unpraktisch draufscheint und man dann fast blind wird.

  • Bei den Scheibenfolien gibt es genug die auch keine Zulassung haben. Oft werden da einfach Folien, die für Gebäudefenster bestimmt sind, genommen weil die ja "schöner" aussehen. Soetwas kommt dann dabei heraus.

  • Richtig. Frei nach dem Motto "Folie ist Folie"..... da fällt mir was dazu ein, zwar ein bisschen OT, aber paßt ganz gut.


    Die Frontscheibe darf ja bis zu einer Fläche von 0,1 qm beklebt werden. Sprich 1 Meter lan, 10 cm hoch (als Beispiel). Jeder Blendstreifen in Form einer Folie hat ein Prüfzeichen - Gebäudefolie würde zum Beispiel ausscheiden. Klebe ich mir jetzt aber in der max. zulässigen Größe einen komplett undurchsichtigen vodafone-Aufkleber ect. hin, kann niemand was dagegen sagen - manchmal frage ich mich schon.


    Aber back to topic: ich habe noch immer nix gefunden, was die Chromlackierung ausdrücklich und explizit verbieten würde. Könnte mir dann nach wie vor nur über ne allgemeine Blendgefahr die Überprüfung der Lackierung mittels TÜV vorstellen. Aber ich bleibe dran.... ^^

    Einmal editiert, zuletzt von thommyfarmer ()

  • Ein ausdrückliches Verbot gibt es nicht. Evt. könnte der §30 I StVZO greifen, aber das ist ganz schön schwammig.
    MilchLKW´s z.B. spiegeln auch und ich glaube kaum, dass die nicht zulässig sind.

  • Yep. Genau auf das Beispiel habe ich gewartet - Milchlaster sind ja quasi auch verchromt und spiegeln.

    Zitat

    thommy: was würdest du machen wenn du ein komplett verchromtes FZ antriffst?

    Solange der mir nicht entgegenkam und ich danach blind wurde - gar nichts. Ansonsten müßte er bei Sonnenschein schon so spiegeln, daß ich ohne Brille nicht hinsehen könnte. Wie Octane schon schreibt, ne Ahndung nach §30 StVO (unvorschriftsmäßiges Fahrzeug) - aber was ist daran unvorschriftsmäßig, wenn`s nirgends verboten ist? Schon schwammig, da muß ich Ihr zustimmen.


    Ne Unterbindung der Weiterfahrt nach Art. 11 PAG zur allgemeinen Gefahrenabwehr würde mir auch noch einfallen, aber da müßte ich wie oben beschrieben eine konkrete Gefährdung haben.


    Und dann fällt mir (wie schon geschrieben) nur noch der TÜV ein, der sich das ansieht. Und von 100 TÜV-Prüfern würden 50 sagen "o.k.", 30 sagen "weiß nicht" und 20 sagen "muß wieder runter" - aber das hatten wir ja auch schon.


    Ich schließe mich jetzt mal mit dem KBA kurz, mal sehen ob ich so was rauskriege....

  • So wie ich das in Erinnerung habe darf laut StVZO niemand durch An- oder Umbauten gefährdet oder belästigt werden. Eine klare und eindeutige Aussage wieviel am Auto verchrohmt sein darf gibt es nicht!


    Als Begründung warum ein Prüfer dies als nicht Zulässig beurteilen würde wäre meiner Meinung nach:


    - Gefahr durch extreme Blendung
    - kann mir gut vorstellen das man so ein spiegelndes Auto auch leicht übersieht da es ja sämtliche Umgebungen Farben wiederspiegelt bzw. annimmt


    Habe vor einiger Zeit auch in einem anderen Forum einen Brief vom Tüv darüber gelesen...Vlt. finde ich ihn noch.


    Ausserdem, meint ihr nicht, dass wenn es zulässig wäre, schon längst ein Tuner gemacht hätte? Also ich kenne keinen Wagen in Deutschland der mit einer Chromlackierung und Tüv rumfährt...





    Edit:


    Hab da noch eine Anfrage an die Dekra gefunden


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    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich bin auf der Suche nach einer gesetzlichen Regelung über die maximale
    Relfektionsfläche auf einem Fahrzeug. Konkret geht es um die Problematik
    der so genannten Chromlacke.
    Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!


    Mit freundlichen Grüßen



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    Hier die Antwort der DEKRA - ähnlich dem Telefonatergebnis:
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    Sehr geehrter Herr,


    vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.


    Gerne antworten wir Ihnen:



    Eine Festlegung des Chromanteils o.ä. gibt es nicht. Es gilt jedoch §30
    StVZO, nach dem Fahrzeuge sinngemäß so gebaut und ausgestattet sein müssen,
    dass niemand über Gebühr gefährdet oder belästigt wird.


    Demzufolge sind größere verchromte/stark spiegelnde Flächen nicht zulässig,
    da sich durch damit unter ungünstigen Lichtverhältnissen zu erwartende
    Blendung eine Gefährdung ergeben könnte.


    Das Anbringen von verchromten Aufklebern oder Chromlacken ist nicht
    explizit
    verboten.


    Es darf jedoch auch unter ungünstigen Verhältnissen zu keiner Gefährdung
    anderer Verkehrsteilnehmer (§30 StVZO) z.B. durch Reflexionen /
    Spiegelungen
    oder Blendungen kommen.


    Es gibt auch bezüglich der Größe der Fläche keine Einschränkungen. Probleme
    treten i.d.R. nur bei großen planen Flächen auf, da es dabei zu Blend- oder
    Spiegelungseffekten kommen kann.


    Sie sind daher als Fahrzeughalter dafür verantwortlich, dass durch die
    Gestaltung (Größe, Anbringungsort, Reflexionsgrad eine Gefährdung
    ausgeschlossen ist.






    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme


    i.A. Andreas Forkert