Hallo Silberpfeil,
also, unter "arglistigem Verschweigen" versteht man, dass der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel nicht nennt. Die Nennung muss ohne Nachfrage deinerseits erfolgen. Grundsätzlich muss die Reparatur natürlich fachgerecht erfolgen, dafür dass dies so geschieht gibt dir unser Rechtssystem weitere Ansprüche, wenn die Reparatur fehlschlägt (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).
Für mich sähe die Sache danach aus, als ob der Verkäufer, dem von den deutschen Gerichten, wenn er Händler ist, grundsätzlich eine hohe Sachkunde unterstellt wird, schon arglistig war wenn er behauptete die Geräusche kämen von den Reifen, denn hätte er es überprüft hätte er festgestellt dass das nicht stimmt.
Also, meiner Meinung nach schon Anspruch auf Ersatzwagen.
Wenn Du irgendwo liegenbleibst kann der Verkäufer den Wagen auf eigene Kosten zu sich bringen lassen, muss ihn dann aber auch wieder zurückbringen. Ob es da eine Zumutbarkeitsgrenze gibt weiß ich ehrlich gesagt nicht, habe leider auch die entspr. Literatur grad nicht da...
Ich denke das ist ein Thema, bei dem es sich lohnt es einmal aufzuarbeiten und "festzupinnen", da immer wieder ähnliche Fragen kommen. Würde mich dazu auch bereiterklären, wenn Semesterferien sind (Mitte Februar), da ich dann auch etwas fundierter dazu schreiben kann und nicht nur so aus dem Kopf.... Würde dann ein längerer Bericht mit Behandlung der wichtigsten Fragen werden. Gerne kann mich jemand (Mods?) auch daran erinnern, da ich es wie ich mich kenne entweder vor mir her schieben oder vergessen werde.